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Standard | AK Empfehlung
Mitteilung zur Beratungsgrundlage, § 60 VVG

Im durchgeführten Produktvergleich wurden Privathaftpflichtversicherungsverträge (nachfolgend das Versicherungsprodukt genannt) von 41 Versicherern und 17 Assekuradeuren (zusammen nachfolgend Gesellschaften genannt) berücksichtigt. Generell berücksichtigt der Vermittler keine so genannten Direktversicherer und Gesellschaften, welche dem Vermittler keine Courtage zahlen oder mit diesem nicht zusammenarbeiten.

Nach der Recherche des Vergleichsprogrammherstellers, die anhand der von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlichten Versichererlisten1 und anderer öffentlich zugänglicher Quellen durchgeführt wurde, bieten das Versicherungsprodukt 91 Versicherer auf dem deutschen Versicherungsmarkt an. Aufgrund des Umstandes, dass die BaFin keine gesonderte Versichererliste für das Versicherungsprodukt veröffentlich hat, und der eingeschränkten Recherchemöglichkeiten sind allerdings bzgl. der genannten Zahl der Versicherer Abweichungen möglich. Ferner sind auf dem deutschen Versicherungsmarkt Assekuradeure tätig, die für die Versicherer hinsichtlich des Versicherungsprodukts spezielle Deckungskonzepte entwickeln und diese unter dem Namen des Assekuradeurs am Markt anbieten. Eine Angabe der Zahl der Assekuradeure ist dem Vermittler nicht möglich, da die BaFin diesbzgl. keine Listen veröffentlicht.

Die Empfehlung des Vermittlers beruht demnach auf einer eingeschränkten Versicherer- und Vertragsauswahl und damit auf einer eingeschränkten Beratungsgrundlage des Vermittlers.

Dem Vermittler ist nicht bekannt, welchen Marktanteil die berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge im Verhältnis zum gesamten deutschen Versicherungsmarkt halten. Der Vermittler hat keinen Zugang zu etwaigen Statistiken, aus denen er auch nur schätzungsweise Informationen zum Marktanteil der berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge ableiten könnte. Es ist somit möglich, dass die von dem Vermittler berücksichtigten Gesellschaften und Versicherungsverträge nur einen geringen Marktanteil der in Deutschland angebotenen Versicherungen abdecken.

Der Produktvergleich beruht nicht auf einer eigenen Marktuntersuchung des Vermittlers, sondern auf den Informationen einer marktüblichen Vergleichssoftware für Versicherungsvermittler.

Gesellschaften, welche bei dem Produktvergleich berücksichtigt wurden, werden nachfolgend unter "Teilnehmende Gesellschaften" aufgelistet.

1 Quelle: https://portal.mvp.bafin.de/database/InstInfo/sucheForm.do

Teilnehmende Gesellschaften
Teilnehmende Gesellschaften
Versicherer/ Versicherungsgesellschaften
  • AXA Versicherung AG (DBV)
  • Allianz Deutschland AG
  • Alte Leipziger Versicherung Aktiengesellschaft
  • BA die Bayerische Allgemeine Versicherung AG
  • Baloise Sachversicherung AG Deutschland
  • BavariaDirekt Versicherung AG
  • Concordia VVaG
  • DEVK Allgemeine Versicherungs-AG
  • Dialog Versicherung AG
  • Die Haftpflichtkasse VVaG
  • Docura VVaG
  • ERGO Versicherung AG
  • FRIDAY Insurance S.A.
  • GVO Gegenseitigkeit Versicherung Oldenburg VVaG
  • Gothaer Allgemeine Versicherung AG
  • HDI Versicherung AG
  • Helvetia International Versicherungs- Aktiengesellschaft
  • INTER Allgemeine Versicherung AG
  • Ideal Versicherung AG
  • Interlloyd Versicherungs-AG
  • Interrisk Versicherungs- Aktiengesellschaft
  • Janitos Versicherung AG
  • LBN VVaG
  • Medien-Versicherung a.G. Karlsruhe
  • NV-Versicherungen VVaG
  • Neodigital AG
  • Ostangler Brandgilde VVaG
  • R+V Versicherung AG
  • Rhion Versicherung AG
  • VHV Allgemeine Versicherung AG
  • Waldenburger Versicherung AG
  • Zurich Versicherung Aktiengesellschaft
  • andsafe Aktiengesellschaft
  • AIG Europe S. A., Direktion für Deutschland
  • Ammerländer Versicherung VVaG
  • Grundeigentümer-Versicherung VVaG
  • HanseMerkur Allge­meine Versi­che­rung AG
  • NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG
  • Oberösterreichische Versicherung AG
  • Württembergische Versicherung Aktiengesellschaft
  • Würzburger Versicherungs-AG
Assekuradeure (Versicherungsdienstleister)
  • Adam Riese GmbH
  • Adcuri GmbH
  • Allstern - Assekuradeur GmbH & Co. KG
  • Alteos GmbH
  • ConceptIF Group AG
  • DEMA Deutsche Versicherungsmakler AG
  • Degenia Versicherungsdienst AG
  • Domcura AG
  • Konzept & Marketing GmbH
  • Manufaktur Augsburg GmbH
  • Pangaea Life GmbH
  • S.L.P. Vertriebsservice AG
  • Syncro24 - assekuradeur GmbH
  • asspario Versicherungsdienst AG
  • direkt Assekuranz Service GmbH
  • prokundo GmbH
  • BesserGrün GmbH
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Möchten Sie endlich eine private Haftpflichtversicherung abschließen? Oder denken Sie darüber nach, zu einem günstigeren Tarif zu wechseln? Machen Sie sich mit unserem Fragen-Antworten-Katalog schlau, bevor Sie Ihre Haftpflichtversicherung online abschließen.

Ihre Fragen und unsere Antworten zur Haftpflichtversicherung

Ob der berühmte Rotweinfleck auf dem weißen Perserteppich, der sich selbständig machende Einkaufswagen auf dem Supermarktparkplatz, eine unachtsame Straßenüberquerung mit Unfallfolge oder der gut gemeinte Freundschaftsdienst beim Umzug, der leider in einem Gefälligkeitsschaden endet: Der Alltag steckt voller Tücken, bei denen eine Privathaftpflichtversicherung für jeden sinnvoll ist. Das haben bereits 85 Prozent der Deutschen erkannt und eine Privathaftpflicht abgeschlossen - für sich selbst, den Lebenspartner oder auch für die ganze Familie.

Eine Privathaftpflichtversicherung kommt für Schäden auf, die Sie (oder Ihre Familienangehörigen) Dritten zufügen. Sie übernimmt dazu

  • die Prüfung der Haftungsfrage (ob und in welcher Höhe Verpflichtung zum Schadensersatz besteht)
  • die Wiedergutmachung des Schadens bei berechtigten Ansprüchen
  • die Abwehr unberechtigter oder zu hoher Schadensersatzforderungen, wozu auch die Führung und Kostenübernahme eines Prozesses gehört.

Die Privathaftpflichtversicherung deckt die alltäglichen Risiken als Privatperson ab. Das Versicherungsunternehmen leistet üblicherweise für Personen-, Sach-, Vermögens- und Mietsachschäden, wenn eine aus dem Vertrag versicherte Person einen anderen Menschen oder eine Sache fahrlässig verletzt oder schädigt. Bei vorsätzlichen Handlungen leistet die Privathaftpflichtversicherung nicht.

Der Gesetzgeber regelt diese Ansprüche im § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum, oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet". (§ 823 Abs. 1 BGB)
Man haftet bis zur Pfändungsgrenze mit dem gesamten Vermögen (Haus- und Grundbesitz, Einrichtungsgegenstände, jeglichen Bankguthaben) sowie mit Ihrem Lohn/Gehalt unter Umständen ein Leben lang. Auch bei einer späteren Erbschaft oder Lottogewinn kann darauf zugegriffen werden. Damit diese Verpflichtung nicht in den Ruin führt, kann eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden.

Risiken, wie z.B. Hundehaltung, Vermietung von Immobilien, Gewässerschäden (Öltank) und Bauherrenrisiko müssen gesondert versichert werden.

Personenschäden
Die Privathaftpflichtversicherung zahlt z. B. Behandlungs- und Reha-Kosten, übernimmt aber auch ggf. Umbaukosten für eine barrierefreie, behindertengerechte Wohnung. Gerade bei Personenschäden kann sich der bezifferte Schaden im siebenstelligen Bereich bewegen. Daher ist der Schutz durch eine private Haftpflichtversicherung essenziell.
Sachschäden
Gehen fremde Gegenstände zu Bruch, werden beschädigt oder gar zerstört, springt auch hier die Versicherung etwa für Reparatur- oder Ersatzkosten ein. Ersetzt wird dabei in der Regel der Zeitwert der zerstörten oder irreparablen Sache, in seltenen Fällen der Neuwert.
Vermögensschäden
Vermögensschäden treten meist als Folge von Personenschäden auf, etwa wenn eine verletzte Person längere Zeit nicht arbeiten kann und es dadurch zum Einkommensausfall kommt.

Zusätzlich zu diesen drei Haftpflicht-Säulen genießen Sie mit einer privaten Haftpflichtversicherung "passiven Rechtsschutz", ganz ohne extra Rechtsschutzversicherung. Hierbei geht es um die Abwehr unberechtigter Schadensersatzforderungen. Erhebt also jemand gegen Sie Haftpflichtansprüche, prüft Ihre Versicherung, ob diese berechtigt sind. Sind sie es nicht, müssen Sie nicht haften und somit auch nicht zahlen.

Die Bandbreite der Lebenslagen und Missgeschicken, bei denen eine Privathaftpflicht greift, ist groß. So sind Sie - je nach Tarif - geschützt

  • bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit
  • bei Gefälligkeitsschäden (Freundschaftsdienst)
  • bei Schäden an gemieteten oder geliehenen Sachen
  • bei Schäden durch elektronischen Datenaustausch oder Internetnutzung
  • bei Schlüsselverlust
  • bei Schäden durch Fahrradfahren oder Inlineskaten
  • bei Schäden durch Ihr Haustier wie Katze oder Vogel (Hunde und Pferde sind nicht über die Privathaftpflicht versichert!)
  • bei Forderungsausfall

Einige Fälle zählen zum Standardschutz in der Privathaftpflicht. Andere werden nur bei bestimmten Privathaftpflichttarifen abgedeckt. In welchen Fällen eine Versicherung konkret zahlt, hängt also immer vom abgeschlossenen Tarif ab. Deshalb ist es sinnvoll, für die Privathaftpflichtversicherung einen Vergleich zu machen. Nur so finden Sie den für Sie passenden Versicherungsschutz, ohne für unnötige Extras zu viel zu bezahlen.

Sind Sie häufig im Ausland, beruflich oder privat, und wollen auch dort abgesichert sein, hilft ebenfalls der Blick in die Versicherungsdetails. Manche Privathaftpflicht-Tarife gelten nur in Europa, andere weltweit.

Generell sind gemietete bzw. entliehene und geborgte Sachen nicht versichert. Diese werden dem Eigentum gleichgestellt.

Ja, denn falls Personen zu Schaden kommen, können die Schadenersatzansprüche sehr hoch ausfallen.

Ja
- bei Verlust von Schlüsseln zur Zentralschließanlage zur GEMIETETEN Haus- und Wohnungstür (wenn eingeschlossen)
Nein
- bei Verlust von Schlüsseln zur Zentralschließanlage zur EIGENEN Haus- und Wohnungstür

Das Abhandenkommen gewerblich genutzter Schlüssel (z.B. des Arbeitgebers) kann bei einigen Gesellschaften gegen Mehrprämie eingeschlossen werden.

Alle unverheirateten Kinder (sowohl leibliche als auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) sind beitragsfrei beim Abschluss des Familientarifes mitversichert, sofern sie mit den Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben.

Ab Volljährigkeit müssen diese einen eigenen Vertrag abschließen. (Ausnahme: während einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung wie berufliche Erstausbildung, Fortbildungsmaßnahme, Studium, nicht Referendarzeit u.ä.).

Versicherungsschutz bleibt auch bestehen bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.

Ebenso fällt die Wartezeit auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz nach Abschluss der Schule bis zu einem Jahr unter den versicherten Zeitraum, sowie die nachgewiesene und registrierte Arbeitslosigkeit ebenfalls bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung.

Ab Vollendung des siebten Lebensjahres können Kinder selbst zur Verantwortung für ihre Taten gezogen werden (Ausnahme: wenn im Schadenfall die erforderliche Einsicht fehlt §828 BGB; muss unter Berücksichtigung der Umstände für den Einzelfall beurteilt werden). Kinder unter sieben Jahren können nach dem Gesetz nicht haftpflichtig gemacht werden. (Einige Versicherer bieten jedoch die Übernahme der Deckung für Schäden, die durch unter siebenjährige Kinder verursacht werden an.)

Die private Haftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter/Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses. Ist in Ihrem Haus z.B. noch eine Einliegerwohnung vorhanden, d.h. wohnt noch eine andere Partei mit im Haus, so greift nicht jede Privat-Haftpflichtversicherung. Hier sollten Sie noch eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen.

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft können beitragsfrei mitversichert werden, hierzu muss nur der Name und das Geburtsdatum des Partners angegeben werden (hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Ehepartner sind automatisch mitversichert (wählen Sie dann aber einen Partner und keinen Single-Tarif).

Wenn ein Paar zusammenzieht und beide bereits haftpflichtversichert sind, sollten beide Versicherungsgesellschaften darüber informiert werden. Dabei wird in der Regel der schon länger bestehende Vertrag beibehalten, der "jüngere" Vertrag wird dann zeitgleich aufgehoben.

Ja, jedoch nur ohne Motor (z.B. Ruder- und geliehene Segelboote, Surfbretter).

In der Privathaftpflicht werden einige Risiken gar nicht versichert. Hier gibt es meist (nicht alle Risiken!) einige Spezialpolicen z. B.:

  • Tierhalterhaftpflicht für Hunde und Pferde
  • Bauherrenhaftpflicht
  • Jagdhaftpflicht
  • Wasserfahrzeuge (mit Motor)
  • Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht
  • Gewässerschadenhaftpflicht

Ja. (Die Geltungsdauer (meist 1 Jahr) muss jedoch bei der jeweiligen Gesellschaft angefragt werden, da diese abweichen können). Bei längeren Auslandsaufenthalten sollte mit dem Versicherer besondere Vereinbarungen treffen. Die Privathaftpflicht gilt dann nicht nur während des Urlaubsaufenthaltes, sondern auch für Dienst- oder Geschäftsreisen, wenn Sie als Privatperson einen Haftpflichtschaden verursachen. Bei Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland müssen Sie sich jedoch "vor Ort" neu versichern.

Die private Haftpflichtversicherung beinhaltet die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson, Aufsichtspflichtiger (Eltern) sowie als Mieter/Inhaber einer Wohnung bzw. eines Einfamilienhauses.
Einige Versicherer bieten in der Privathaftpflicht die Möglichkeit der Mitversicherung der Haftpflicht bei Vermietung von Wohnräumen. Oft sind sie im Versicherungsumfang eingegrenzt und meist melde- und kostenpflichtig. Ist in Ihrem Haus z.B. noch eine Einliegerwohnung vorhanden, d.h. wohnt noch eine zweite Partei mit im Haus, ist es ratsam eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung abschließen.

Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft können beitragsfrei im Rahmen des Familientarifes mitversichert werden, hierzu muss der Partner namentlich mit angegeben werden (hierzu zählen auch gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften). Ehepartner sind automatisch mitversichert.

Wenn ein beide Partner zusammenziehen und beide haftpflichtversichert sind, sollten die Versicherungsgesellschaften darüber informiert werden. Dabei wird in der Regel der ältere Vertrag beibehalten, der "jüngere" Vertrag wird dann zeitgleich aufgehoben.

Darunter versteht man die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken genutzten Räumen in Gebäuden. Ausgeschlossen sind Haftansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung.

Schlüsselverlust:
Der Verlust oder die Beschädigung eines fremden privaten oder Dienstschlüssels kann Sie ganz schön teuer zu stehen kommen. Denn die Sicherheitsrisiken sind immens. Vor allem, wenn es sich um einen Schlüssel zu einer Schließanlage handelt. Daher kann man eine Schlüsselversicherung als Teil der privaten Haftpflichtversicherung abschließen.
Tierhaftpflicht:
Wollen Sie sich auch bei Schäden, die Ihr Hund oder Ihr Pferd anrichtet, absichern, brauchen Sie eine Hundehaftpflicht- bzw. eine Pferdehaftpflicht-Versicherung, da die Privathaftpflichtversicherung für diese Tiere nicht einspringt, sondern nur für kleine Haustiere wie Katzen oder Vögel.
Forderungsausfalldeckung:
Falls Sie einmal selbst der Geschädigte sind und jemand anderem gegenüber Schadenersatzforderungen haben, kann es sein, dass dieser keine starke Privathaftpflichtversicherung hat und nicht selbst zahlen kann. Damit Sie dann nicht auch noch auf Ihrem Schaden sitzen bleiben, bieten ausgewählte Tarife eine Forderungsausfalldeckung. So sind zum Beispiel Ihre Behandlungs- und Rehakosten oder Reparaturkosten abdeckt und Sie vor finanzieller Mehrbelastung geschützt.
Deliktunfähige Kinder:
Kinder gelten bis zu einem Alter von unter sieben Jahren als deliktunfähig, im Straßenverkehr erhöht sich ihre Deliktunfähigkeit um drei Jahre auf ein Alter von unter 10 Jahren. Das bedeutet: Sie als Eltern können nicht belangt werden, solange man Ihnen nicht die Verletzung Ihrer Aufsichtspflicht nachweisen kann. Möchten Sie allerdings vermeiden, dass es Ärger wegen des Fußballs gibt, der die Küchenfensterscheibe des Nachbarn zerschossen hat, ist es besser, die Kinder mitzuversichern. So bleibt der nachbarschaftliche Frieden erhalten. Viele Tarife der privaten Haftpflichtversicherung schließen das Risiko von deliktunfähigen Kindern standardmäßig mit ein.
automatische Leistungsverbesserung:
Bei bestimmten Tarifen können Sie sich nach Abschluss vorerst zurücklehnen: Denn mancher Privathaftpflichtversicherer bietet eine automatische Leistungsverbesserun mit an. Sollten die Bedingungen bei diesem Versicherer zu Ihren Gunsten verbessert werden, so gelten diese automatisch auch für Sie, ohne dass Sie etwas tun müssen.

Gesetzliche bzw. private Haftpflicht bedeutet, dass jeder für einen selbst verursachten Schaden zur Rechenschaft gezogen wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob versehentlich oder nicht. Diese Pflicht zu haften ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§823 BGB) verankert.

Eine private Versicherung ist jedoch nicht gesetzlich vorgeschrieben. Auch wenn der Name so interpretiert werden könnte. Zwar handelt es sich nicht um eine Pflichtversicherung, dennoch ist der Abschluss einer solchen Privathaftpflichtversicherung absolut vernünftig und sinnvoll. Weil die sie für die Schäden des Alltags aufkommt, wird sie auch als Allgemeine Haftpflichtversicherung bezeichnet.

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